Verträge

Leihvertrag/Mitgliedschaft

Hier finden sie den Vertrag für ihr Leihinstrument bzw. die notwendige Beitrittserklärung zum Förderkreis!


Förderkreis

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Unsere Ziele:

Förderung von Bildung und Erziehung über die Möglichkeiten der öffentlichen Hand hinaus durch das Einbringen von Geld- und Sachspenden

Förderung und Festigung des Ansehens der Musikschule und Eintreten für deren Belange in der Öffentlichkeit

Förderung der Verbundenheit der MusikschülerInnen - auch Ehemaliger - untereinander und mit ihrer Musikschule

Unser Weg:

Vertrauensvolle und engagierte Zusammenarbeit mit der Leitung der Musikschule, den Lehrkräften und dem Schulbeirat, mit der Gemeinde oder mit anderen für die Ziele unseres Förderkreises wichtigen Partnern.

Vorsitzender

Rainer Eckelmann

Meisenweg 6

67454 Haßloch

Telefon 06324 81231

stellvertr. Vorsitzende

Barbara Obitz

Finanzverwalter

Andreas Nestler

BeisitzerInnen

Dr. Ursula Hof

Hella Jung

Romuald Doll

Schriftführer

Thomas Klohr


Satzung

F ö r d e r k r e i s     M u s i k s c h u l e     H a ß l o c h

 

S a t z u n g

 

            §   1     Name, Eintragung, Sitz

1.1  Der Verein führt den Namen „Förderkreis Musikschule Haßloch“.

     1.2  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

            Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz: „e.V.“.

     1.3  Er hat seinen Sitz in Haßloch.

 

§   2     Gemeinnützigkeit, Zweck

2.1  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2  Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Dies wird insbesondere durch Geld- und Sachleistungen, sowie durch andere Beiträge zur Unterstützung der erzieherischen Arbeit der Musikschule der Gemeine Haßloch verwirklicht.

2.3  Er will sich für die Belange und das Ansehen der Musikschule innerhalb der Bevölkerung einsetzen.

2.4  Er will ferner die Verbundenheit der SchülerInnen und ehemaligen SchülerInnen untereinander und mit der Schule fördern und aufrecht erhalten.

 

§   3     Beginn der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

3.1  Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Es genügt ein formfreier Antrag an den Vorstand, der die Aufnahme schriftlich bestätigt.                                           

3.2  Lehnt er die Aufnahme ab, so sind die Gründe dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen, der/die dann eine Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung verlangen kann.

 

§   12   Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

    12.1 Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a)      mindestens einmal im Kalenderjahr,

b)      wenn ¼ der Mitglieder es vom Vorstand unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen,

c)    wenn eine Neu- oder Nachwahl von Vorstandsmitgliedern a

     steht,

d)    wenn der Vorstand es für erforderlich hält.

   12.2  Der Mitgliederversammlung obliegt es:

a)      die Vorstandsmitglieder und 2 KassenprüferInnen zu wählen, sie vorzeitig abzuberufen und Ihnen Entlastung zu erteilen,

b)      den Bericht der KassenprüferInnen und den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen zu nehmen,

c)      die Satzung zu ändern; hierzu ist ¾-Mehrheit erforderlich,

d)      die Beitragshöhe zu bestimmen,

e)      Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes zu ernennen,

f)        über einen vom Vorstand abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen vom Vorstand beschlossenen Ausschluss auf Beschwerde des/der Betroffenen zu entscheiden,

g)      die Auflösung des Vereins zu beschließen; hierzu ist ¾-Mehrheit erforderlich.

 

§   13   Kassenprüfung

 13.1  Die Mitgliederversammlung wählt 2 Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, zu KassenprüferInnen.

   13.2  Der/die FinanzverwalterIn hat die KassenprüferInnen jährlich zur Kassenprüfung einzuladen.

   13.3  Die Kassenprüfung erstreckt sich auf das voraus gegangene Ge-          schäftsjahr. Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

 13.4  Über einen festgestellten Mangel sollen die KassenprüferInnen den Vorsitzenden/die Vorsitzende sofort unterrichten. Wird dieser Mangel nicht bis zu nächsten Mitgliederversammlung behoben, ist er von den KassenprüferInnen dort bekannt zu geben.

   10.2  Der Vorstand kann Aufgaben, die ohne neue Entscheidung zu erledigen sind, einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen. Dieses darf mit Zustimmung des Vorstandes Hilfspersonen hinzu ziehen.

 

§   11   Vorstandssitzung, Mitgliederversammlung

11.1  Der/die Vorstandsvorsitzende lädt zur Vorstandssitzung und zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag. Wer dem Vorstand eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt hat, ist mit der Einwendung ausgeschlossen, die Einladung nicht erhalten zu haben.

11.2  Der/die Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzung/Versammlung.

11.3  Der/die SchriftführerIn führt über den Ablauf der Sitzung/Versammlung ein Protokoll, das neben Ort und Zeit die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder und die Zahl der erschienenen übrigen Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten soll.

11.4   Die Vorstandssitzung ist nicht öffentlich, die Mitgliederversammlung ist öffentlich, soweit nichts anderes beschlossen wird.

11.5  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

11.6    Abgestimmt wird durch Handzeichen. Mit 2/3-Mehrheit kann geheime Abstimmung beschlossen werden. Von Satzungsänderung und Vereinsauflösung abgesehen, genügt die einfache Mehrheit. Es zählen nur die abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltung ist keine Stimmabgabe. Eine Vertretung von Mitgliedern ist nur bei juristischen Personen zulässig. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt.

 

3.3  Personen, die sich in besonderer Weise um die Musikschule oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§   4     Ende der Mitgliedschaft

     4.1  Die Mitgliedschaft endet durch:

                  a)   Tod

                  b)   Austritt

                  c)   Streichung von der Mitgliederliste

                  d)   Ausschluss

4.2 Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Er ist bis zum 30. September dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

4.3 Der Vorstand kann Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen in Rückstand geraten sind, mit Wirkung zum Schluss des Kalenderjahres von der Mitgliederliste streichen. Die bevorstehende Entscheidung über die Streichung muss dem/der Betroffenen mindestens einen Monat vorher schriftlich angekündigt werden. Die Beschwerde gegen die erfolgte Streichung ist als Antrag auf erneute Aufnahme zu behandeln.

4.4  Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund (z.B. einem das Ansehen des Vereins oder der Musikschule schädigenden Verhalten) aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens einem Monat  Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit näher zu nennenden Tatsachen zu begründen und dem/der Ausgeschlossenen in Abschrift zuzusenden. Beschwert er/sie sich hiergegen innerhalb von zwei Monaten schriftlich, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

4.5  Hat der/die Betroffene die Änderung seiner/ihrer Anschrift nicht angezeigt, genügt der Versuch, ihm/ihr die nach 4.3 und 4.4 nötigen Mitteilungen zuzustellen.

 

§   5     Beiträge, Spenden

5.1  Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Dieser wird am 1. April fällig. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der einmal beschlossene Beitragssatz gilt auch für das nächste Kalenderjahr, wenn er nicht bis zum 30. September abgeändert worden ist.

     5.2  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

     5.3  Nach der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt werden auf Wunsch für Zuwendungen (Beiträge, Spenden) Bescheinigungen ausgestellt.

 

§   6     Mittelverwendung

6.1  Mittel des Vereins dürfen endgültig nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zwischenzeitliche Geldanlagen in mündelsicherer Form sind gestattet. Eigenwirtschaftliche Ziele werden nicht in erster Linie verfolgt.

6.2  Die Mitglieder werden selbstlos tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.3  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§   7     Organe

            Organe des Vereins sind:

a)      der Vorstand

b)      die Mitgliederversammlung

 

§    8    Vorstand: Zusammensetzung, Vertretungsbefugnis

     8.1  Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellver- 

       tretenden Vorsitzenden, dem/der FinanzverwalterIn, 3 BeisitzerInnen und dem/der SchriftführerIn.

8.2  Der Verein wird vertreten durch die/den Vorsitzende/n oder ihren/seinen Stellvertreter. Von den Beschränkungen des § 181 BGB sind sie befreit.

8.3  Die Vorstandsmitglieder prägen den Willen des Vorstandes und entscheiden durch Beschlussfassung. Das Nähere kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

 

§   9     Amtsdauer des Vorstandes

9.1  Die Vorstandsmitglieder werden nacheinander von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des Amtsnachfolgers/der Amtsnachfolgerin.

9.2  Endet die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes, verliert es sein Amt vorzeitig. Ist die restliche Amtszeit länger als 6 Monate, findet eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung statt.

9.3  Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig von seinem Amt zurück, gilt 9.2 entsprechend.

 

§   10   Aufgaben des Vorstandes

   10.1  Dem Vorstand obliegt es:

a)      die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen,

b)      über die Verwendung der Mittel gemäß § 6 zu entscheiden,

c)      die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,

d)      über die Einberufung der Mitgliederversammlung und ihre Tagesordnung zu entscheiden,

e)      über die Aufnahme, die Streichung oder den Ausschluss eines Mitgliedes zu entscheiden,

f)        die Mitgliederliste zu führen,

g)      am Ende der Amtszeit über seine Tätigkeit in der Mitgliederversammlung zu berichten.

13.5     In der Mitgliederversammlung berichten die KassenprüferInnen um Tagesordnungspunkt „Entlastung des Finanzverwalters/der Finanzverwalterin“ über die Ergebnisse ihrer Überprüfung.

 

§   14   Auflösung

 14.1  Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit ¾-Mehrheit beschließen.

   14.2  Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliedschaft unter 3 sinkt.

   14.3  Nach Auflösung ist der Verein durch den Vorstand zu liquidieren.

   14.4  Das nach Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Haßloch (Pfalz) zu mit der Aufgabe, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Musik, insbesondere der Musikschule, zu verwenden.

 

§   15   Mitteilung an das Finanzamt

          Wird die Gemeinnützigkeit des Vereins anerkannt, ist dem Finanzamt jede Änderung des Vereinszweckes, der Gemeinnützigkeit und des Anfallsberechtigten bei der Vereinsauflösung anzuzeigen.

(§§ 2, 14 IV).                       



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