SCHULBEIRATSORDNUNG
für die Musikschule der Gemeinde Haßloch/Pfalz
Fassung vom 13.12.78
§ 1 Wesen und Aufgabe
Der Schulbeirat hat die Aufgabe, die Musikerziehung in der Musikschule zu fördern. Der Schulbeirat vertritt die Interessen der Schüler und Schülerinnen und ihrer Sorgeberechtigten.
§ 2 Wahlrecht
2.1 Wahlberechtigt und wählbar sind die Sorgeberechtigten der minderjährigen Schülerinnen und Schüler und volljährigen Schülerinnen und Schüler, soweit ihnen die Wählbarkeit nicht aberkannt wurde.
2.2. Sorgeberechtigte, die als Lehrkräfte an der Musikschule tätig sind, sind nicht wählbar.
§ 3 Wahlen; allgemeine Bestimmungen
3.1 Die Wahlberechtigten wählen 5 SchulbeirätInnen und bis zu 5 Stellvertretende.
3.2 Jede/r anwesende Wahlberechtigte (§2, Abs. 1) ist stimmberechtigt.
3.3 Für das Ergebnis der Wahlen gilt:
a) Die Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen zunächst zu Mitgliedern, dann zu Stellvertretern gewählt.
b) Der/die StellvertreterIn mit der jeweils höchsten Stimmenzahl rückt beim Ausscheiden eines Mitgliedes nach.
c) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3.4 Der Schulbeirat – ohne die Stellvertreter – wählt den Schulbeiratssprecher bzw. die -sprecherin. Der/die KandidatIn mit der höchsten Zahl der abgegebenen Stimmen ist der/die SchulbeiratssprecherIn. Der/die KandidatIn mit der nächst höheren Zahl der abgegebenen Stimmen ist der/die StellvertreterIn des/der SchulbeiratssprecherIn. Der/die SchulbeiratssprecherIn vertritt den Schulbeirat.
§ 4 Wahlvorgang
4.1 Der Schulbeirat ist innerhalb von 4 Wochen nach Schulbeginn zu wählen; der Schulleiter lädt zu der Wahlversammlung ein.
4.2 Die Wahlleitung übernimmt eine von der Versammlung zu wählende Person.
4.3 Der Schulbeirat wird auf die Dauer von 2 Schuljahren gewählt. Seine Amtszeit beginnt mit der Wahl; sie endet nach Ablauf von 2 Schuljahren, jedoch nicht vor der Wahl des neuen Schulbeirates.
4.4 Die Wahlen sind geheim.
§ 5 Ausscheiden von Schulbeiräten
5.1 Ein Mitglied des Schulbeirates scheidet aus, wenn es selbst nicht mehr SchülerIn oder für keine Schüler der Musikschule sorgeberechtigt ist.
5.2. Scheidet ein Mitglied aus, so rückt der/die StellvertreterIn mit der höchsten Zahl der abgegebenen Stimmen nach (§3, Abs. 3.3 a).
5.3 Für die verbleibende Wahlzeit eines Schulbeirates findet eine Nachwahl statt, wenn die Zahl der Mitglieder nach dem Nachrücken des/der StellvertreterIn unter die Hälfte der ordentlichen Mitglieder sinkt und die verbleibende Wahlzeit noch mindestens 4 Monate beträgt.
§ 6 Aufgaben
6.1 Der Schulbeirat tagt mindestens einmal jährlich.
6.2 Der Schulbeirat ist auf Antrag von volljährigen SchülerInnen oder von Sorgeberechtigten minderjähriger SchülerInnen in folgenden Fällen anzuhören:
a) Vor Entscheidungen des Schulleiters, in denen Aufnahmeanträge negativ beschieden werden sollen (Punkt 4.2, 4.3 MS-Ordnung).
b) Vor Entscheidungen des Schulleiters, die wegen mehrmaligen unentschuldigten Fehlens – trotz schriftlicher – Mahnung zum Ausschluss aus der Musikschule führen können (Punkt 5.5, 6.2, 6.4, MS Ordnung).
c) Vor Entscheidungen des Schulleiters ber erheblichen Verstößen gegen die Schulordnung oder die Disziplin im Unterricht (Punkt 5.5, 7.4,14.1 MS-Ordnung).
6.3 Der Schulleiter unterrichtet den Schulbeirat in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die sich auf die Musikschule beziehen. Der Schulbeirat berät den Schulleiter in diesen Angelegenheiten, insbesondere vor Entscheidungen, die betreffen:
a) grundsätzliche Angelegenheiten der räumlichen Unterbringung der Musikschule
b) Schulveranstaltungen
c) Konzertreisen
d) Freizeiten
e) Partnerschaftsbesuche
§ 7 Geschäftsordnung des Schulbeirates
7.1 Der Schulbeirat kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
7.2 Der Schulbeirat wird durch die/den Vorsitzende/n einberufen.
7.3 Der Schulbeirat ist auf Antrag des Schulleiters oder eines Drittels der Mitglieder des Schulbeirates einzuberufen.
7.4 Kommt die/der Vorsitzende der Verpflichtung zur Einberufung des Schulbeirates innerhalb eines Monats nicht nach, ist der Schulleiter berechtigt, den Schulbeirat einzuberufen.
7.5 Der Schulleiter ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen des Schulbeirates teilzunehmen, es sei denn, dass der Schulbeirat zu einzelnen Tagesordnungspunkten beschlossen hat ohne den Schulleiter zu beraten und zu beschließen.
7.6 In gleicher Weise kann ein weiterer Vertreter des Schulträgers an den Sitzungen des Schulbeirates teilnehmen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Schulordnung tritt am 13.12.1978 in Kraft.