Schulordnung

Musikschulordnung

der Musikschule der Gemeinde Haßloch

vom 01.10.1998

in der Fassung der ersten Änderung vom 19.10.2005

 

1. Aufgaben

Die Musikschule der Gemeinde Haßloch ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenauslese und Begabtenförderung sowie die vorberufliche Fachausbildung. Ziel der musikpädagogischen Arbeit ist, neben der rein instrumentalen bzw. gesanglichen Ausbildung, ein umfassendes Verständnis für Musik mittels verschiedener Musizierformen wie Sing- und Spielkreise, Orchester u.ä. zu wecken.

 

2. Aufbau

2.1 Die Ausbildung an der Musikschule ist gegliedert in

Grundstufe   elementare Musikerziehung im Klassenunterricht

Hauptstufe   instrumentaler Gruppen- und Einzelunterricht

2.2 Neben der Ausbildung in der Hauptstufe werden Kurse, Sing- und Spielkreise als Ergänzungsfächer eingerichtet.

2.3 Näheres regelt der Strukturplan (siehe Anlage 3)

 

3. Schuljahr

3.1 Das Schuljahr besteht aus 2 Semestern. Das Sommersemester beginnt am 1. April und endet am 30. September, das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet am 31. März.

3.2 Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen am Ort gilt auch für die Musikschule

 

4. An- und Abmeldung

4.1 An- und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und werden auf Verlangen bestätigt. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4.2 Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

4.3 Eine Aufnahme während des laufenden Semesters ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.

4.4 Abmeldungen sind nur zum Semesterende möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens 6 Wochen vorher schriftlich zugegangen sein. In begründeten Einzelfällen kann der Leiter der Musikschule Ausnahmen zulassen.

 

5. Unterricht

5.1 Der Unterricht erfolgt in der Musikschule, Rösselgasse 5, sowie in Außenstellen.

5.2 Die Zuweisung der Schüler/innen an die Lehrkräfte erfolgt durch die Schulleitung.

5.3 Nach Möglichkeit werden die Wünsche um Unterrichtung bei einer bestimmten Lehrkraft oder in einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

5.4 Die Dauer der wöchentlichen Unterrichtszeiten sind in der Anlage 2 "Unterrichtszeiten" der Schulordnung festgelegt. In begründeten Einzelfällen kann der Musikschulleiter Abweichungen davon anordnen (näheres regelt die Dienstanweisung).

5.5 Die Schüler/innen sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht und an Veranstaltungen der Musikschule verpflichtet. Unterrichtsversäumnisse sind der Lehrkraft - falls diese nicht erreichbar ist, der Musikschule - zu melden. Versäumt ein/e Schüler/in den Unterricht, so hat er/sie keinen Anspruch auf die verlorene Stunde.

 

6. Ergänzungsfächer

6.1 Sing und Spielkreise, Ensembles, Kammermusik, Orchester, Chor, und Theoriekurse sind Ergänzungsfächer.

6.2 Alle Schüler/innen der Hauptstufe sind in der Regel verpflichtet, an einem Ergänzungsfach teilzunehmen.

6.3 Die Einteilung zum Ergänzungsfach wird unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und der Interessen des Schülers/der Schülerin von der Lehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleitung vorgenommen. Ein rechtlicher Anspruch auf die Teilnahme an einem bestimmten Ergänzungsfach besteht nicht.

6.4 Von der Verpflichtung zum Besuch eines Ergänzungsfaches kann der Schüler/die Schülerin im Ausnahmefall dispensiert werden. Schriftliche Anträge sind an die Schulleitung zu richten.

 

7. Leistungen

7.1 Die Schüler/innen haben ihre Leistungen durch interne oder öffentliche Vorspiele nachzuweisen.

7.2 Die Anforderungen der Lehrpläne gemäß den Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. sind zu erfüllen.

7.3 Die Schüler/innen unterliegen einer ständigen Bewertung durch die Lehrkräfte. Ein Jahres- oder Abgangszeugnis wird auf Anfrage erteilt.

7.4 Sind im Unterricht normale Fortschritte mangels Fleiß oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler/die Schülerin durch den Leiter der Musikschule vom Unterricht ausgeschlossen werden.

 

8. Instrumente

 8.1 Grundsätzlich muß der Schüler/die Schülerin das für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen. Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten können schuleigene Instrumente ausgeliehen werden.

8.2 Instrumente werden dem Schüler/der Schülerin in der Regel für die Dauer eines Semesters kostenlos überlassen. Längere Ausleihzeiten sind aus pädagogischen oder sozialen Gründen möglich.

8.3 Für die Überlassung ist eine schrifltiche Vereinbarung zwischen der Musikschule und dem Benutzer/der Benutzerin abzuschließen, welche nähere Einzelheiten über Pflege der Instrumente und Haftung bei Beschädigungen regelt.

 

9. Gebühren

9.1 Die Gebühren werden auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Musikschulgebühren der Gemeinde Haßloch vom 13.09.1996 in der jeweils gültigen Fassung erhoben (siehe Anlage 1).

9.2 Die Gebührenhöhe wird in der Satzung über die Erhebung von Musikschulgebühren der Gemeinde Haßloch vom 13.09.1996 in der jeweils gültigen Fassung festgelegt (siehe Anlage 1).

9.3 Die monatlichen Gebühren beziehen sich auf eine Unterrichtsstunde pro Woche und Ergänzungsfach. Die Gebühren sind auch für den Zeitraum gem. Nr. 3.2 zu zahlen.

9.4 Befreiung oder Nichtwahrnehmung von Ergänzungs- bzw. Ensemblefächern führt nicht zur Ermäßigung der Unterrichtsgebühr.

9.5 Bei vorzeitigem Austritt bzw. vorzeitiger Beendigung des Unterrichts oder Stundenversäumnissen bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Unterrichtsgebühr für ein volles Semester bestehen.

9.6 Bei Gründen, die der Schüler/die Schülerin zu vertreten hat (z.B. längere Erkrankung, Wegzug der Eltern u.ä.), erfolgt auf Antrag nur eine anteilige Berechnung der Unterrichtsgebühr.

9.7 Fällt der Unterricht aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, mehr als zweimal hintereinander aus, so ist die Unterrichtsgebühr anteilig zu erstatten.

 

10. Ermäßigung

10.1 Eine Ermäßigung der Gebühren wird auf Antrag gewährt als

Geschwisterermäßigung

Mehrfächerermäßigung

10.2 Die Geschwister- und Mehrfächerermäßigung wird in folgenden Stufen gewährt:

Stufe I          20 % der vollen Gebühr

Stufe II         30 % der vollen Gebühr

Stufe III        40 % der vollen Gebühr

Stufe IV        50 % der vollen Gebühr

10.3 Geschwisterermäßigung

Stufe I           2. Kind

Stufe II          3. Kind

Stufe III         4. Kind

Stufe IV         5. Kind

Die Geschwisterermäßigung wird nur für das 1. Instrument gewährt.

10.4 Mehrfächerermäßigung

Stufe I             2. Instrument

Stufe II            3. Instrument

Stufe III           4. Instrument

10.5 Ermäßigt (10.3/10.4) werden jeweils die Fächer mit der niedrigeren Gebühr.

10.6 Auf Antrag kann Begabtenermäßigung gewährt werden.

10.7 Außerdem besteht die Möglichkeit, Sozialermäßigung zu gewähren. Die Berechnung der Einkommensgrenze wird analog den pauschalierten monatlichen Regelleistungen / Sozialgeld nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und VII) durchgeführt. Die tatsächlichen monatlichen Belastungen des/der Gebührenpflichtigen werden bei dieser Berechnung berücksichtigt, wobei evtl. Einkommen des/der Gebührenpflichtigen bei der Berechnung der Einkommensgrenze als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden. Die Ermäßigung beträgt 50 % der vollen Gebühr.

10.8 Ein Rechtsanspruch auf Begabtenermäßigung/Sozialermäßigung besteht nicht.

10.9 Für auswärtige Schüler/innen wird grundsätzlich keine Sozialermäßigung gewährt.

10.10 Schüler/innen ohne weiteren Unterricht an der Musikschule, die in Ensembles mit öffentlichen Auftritten mitwirken, können von der Zahlung einer Gebühr befreit werden.

10.11 Alle ermäßigten Beträge können auf volle EURO auf- bzw. abgerundet werden.

 

11. Gebühren für Erwachsene

 Schüler/innen über 18 Jahre, die nicht mehr in Ausbildung (Schule, Studium, Beruf) stehen, zahlen die Erwachsenengebühr (s. Anlage 2). Liegt das Einkommen über der Einkommensgrenze bei der Sozialermäßigung, ist die Erwachsenengebühr trotzdem zu zahlen.

 

12. Schulbeirat

12.1 Die Musikschule hat einen Schulbeirat.

12.2 Näheres regelt die Schulbeiratsordnung.

 

13. Gesundheitsbestimmungen

 Bei ansteckenden Krankheiten gelten die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen der Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen).

 

14. Hausordnung

 Schüler/innen können bei erheblichen Verstößen gegen die Hausordnung vom Unterricht ausgeschlossen werden (s. 9.5).

Die Hausordnung für das Gebäude, in dem der Unterricht stattfindet, ist zu beachten.

 

15. Aufsicht

 Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.

 

16. Inkrafttreten

 Diese Schulordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Gemeindeverwaltung Haßloch

Haßloch, den 19.10.2005

gez. Hans-Ulrich Ihlenfeld

Bürgermeister



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